Gesetzesgrundlage
Das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien (EEG) wurde von Bundestag und Bundesrat am 1.04.2001 mit Stimmen der Rot-Grünen-Fraktion beschlossen.
Diesem Gesetz gingen diverse Förderprogramme voraus, die einen verbesserten Klima- und Umweltschutz in der Energiewirtschaft durch Einsparung von CO2-Emissionen als Ziel hatten. Das EEG soll durch eine Förderung von Technologien zum Ersatz von fossilen Energieträgern, die auf Grund ihrer beschränkten Ressourcen nur begrenzt zur Verfügung stehen, zur Folge haben. Auch bedingt das EEG eine Anschubfinanzierung um die Technologien zur Gewinnung von Energie aus regenerierbaren nachhaltigen Energieträgern zu fördern. Das EEG wurde am 1.01.2004 durch das so genannte Vorschaltgesetz für die photovoltaische Stromerzeugung ergänzt. Dieses Vorschaltgesetz fließt in die 2. Novelle des EEG ein und wird, da keine weitere Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, nach erfolgter Anhörung des Vermittelungsausschusses am 01.08.2004 endgültig verabschiedet. Das EEG bietet dem Betreiber von Photovoltaikanlagen eine 20-jährige Mindestpreisgarantie für die Vergütung von aus photovoltaischen Anlagen erzeugtem Strom.
Für 2004 in Betrieb genommene Freilandanlagen wird auf die Dauer von 20 Jahren und zusätzlich dem Entstehungsjahr eine Einspeisungsvergütung von 45,7 Cent pro Kilowattstunde erzeugtem Solarstrom bezahlt. Für Anlagen die 2005 in Betrieb gehen reduziert sich diese Mindesteinspeisevergütung um 5 %. Eine Reduzierung der Vergütungssätze während der Laufzeit ist in dem EEG bei PV-Strom nicht vorgesehen. Diese Mindestpreise sind für die Energieversorgungsunternehmen 20 Jahre bindend. In dem EEG ist weiterhin verankert, dass die Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber und deren Rechtsnachfolger den aus photovoltaischen Anlagen erzeugten Strom abnehmen müssen.
Die Lechelektrizitätswerke in Augsburg haben sich nach eingehender technischer Prüfung schriftlich bereit erklärt an dem geplanten Standort den Solarstrom abzunehmen und ihn in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen.
Nachdem die garantierten Vergütungssätze im Jahr der Betriebnahme und in den 20 Folgejahren keine Subvention darstellen, ist von einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht auszugehen. Diese Auffassung bestätigt sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof. Beide stellten unabhängig voneinander fest, dass die Erzeugung und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern kein Subventionsverfahren, sondern ein Umlageverfahren über den Strompreis darstellt. Eine Wettbewerbsverzerrung findet in so weit nicht statt.
Die Anleger und ihre Investition können also im Sinne des Bestandschutzes auch für den Fall einer Änderung oder Abschaffung des EEG von dem im Grundgesetz verankerten Bestandsschutz ausgehen. Dieser Bestandsschutz umfasst alle Anlagen die sich bis zu einer möglichen Gesetzesänderung in Betrieb befanden.